ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN.
(1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Verkaufs- und Einkaufsgeschäfte erfolgen ausschließlich zu den nachfolgend abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen oder den Vertrag vorbehaltlos ausführen.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, sowohl für Verbraucher (§ 13 BGB) als auch für Unternehmer (§ 14 BGB).
(1) Wir geben im Zweifel keine rechtsverbindlichen Angebote ab, sondern nur Aufforderungen an den Kunden zur Abgabe eines Angebots. Der Vertrag kommt bei Aufträgen/Angeboten des Kunden erst zustande, wenn wir den Auftrag / das Angebot des Kunden schriftlich bestätigen oder mit der Vertragsdurchführung beginnen. Der Kunde verzichtet auf den Zugang unserer Annahmeerklärung. Sofern wir ein Angebot im Rechtssinne abgeben, ist dieses freibleibend und ohne Bindung an eine Annahmefrist, d. h. wir sind bis zur Annahme durch den Kunden zum Widerruf des Angebots berechtigt, es sei denn, es ist ausdrücklich eine Bindungsdauer des Angebots bestimmt.
(2) Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung eines Vertrages oder einzelner Regelungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen und Anzeigen des Kunden nach Vertragsschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen.
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Für Edelmetalle gilt der jeweils vereinbarte Berechnungsmodus. Sofern nicht abweichend vereinbart, berechnen bzw. vergüten wir Edelmetalle auf der Basis der zum Zeitpunkt der Aus- bzw. Einlieferung gültigen Notierung.
(2) Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern beinhalten die Preise die gesetzliche Umsatzsteuer. Im Rechtsverkehr mit Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(3) Die Preise gelten „ab Werk“. Der Kunde hat die Kosten der Lieferung, bei Be- und Umarbeitungsverträgen die Kosten der Rücklieferung zu tragen. Weitere Kosten für Versicherung, Verpackung sind in den Preisen ebenfalls nicht eingeschlossen.
(4) Soweit nach Vertragsschluss bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, z.B. durch Erhöhung von Materialkosten oder Einführung bzw. Erhöhung von Steuern oder Zöllen, Währungsschwankungen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend der veränderten Umstände anzupassen. Dies gilt nicht im Rechtsverkehr mit Verbrauchern.
(1) Verbindliche Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Terminwünsche des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Verbindliche Lieferfristen beginnen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, mit Vertragsschluss und vollständiger technischer Klärung der Auftragsdurchführung. Liefertermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware oder – bei Lieferung ab „Werk“ – Mitteilung der Abholbereitschaft.
(2) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden voraus, z. B. den Erhalt sämtlicher erforderlicher Informationen, Unterlagen oder Anlieferungen, wie vom Kunden zu liefernder Edelmetalle sowie die Einhaltung der mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsbedingungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von uns zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen angemessen. Weitere Rechte, insbesondere das Recht zum Vertragsrücktritt, bleiben vorbehalten.
(3) Wir sind nur zur Vorleistung verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall behalten wir uns vor, die Lieferung von Sicherheiten oder Vorkasse abhängig zu machen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen. Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Zahlung oder Sicherheitsleistung eine angemessene Frist zu setzen. Kommt der Kunde dem Verlangen nicht innerhalb der Frist nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(4) Unsere Lieferverpflichtung ruht in Fällen höherer Gewalt und anderen von uns nicht zu vertretenden Umständen. Nicht zu vertreten haben wir unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können einschließlich Krieg, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Versandstörungen, behördliche Verfügung usw., Nichtbelieferung durch Zulieferer. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Auch vor Ablauf dieser Frist ist eine Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihr aufgrund der Lieferverzögerung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Werden wir trotz rechtzeitigen Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige von dem Kunden schon erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
(6) Teillieferungen sind, soweit zumutbar, zulässig.
(7) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern erfolgt der Versand stets, auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung, auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch, wenn wir den Transport übernehmen. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Falls der Kunde eine Versicherung der Ware für den Transport wünscht, hat er uns dies schriftlich mitzuteilen. Die Kosten für diese Versicherung trägt der Kunde.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraglich geregelten, erforderlichen oder nach Treu und Glauben geschuldeten Mitwirkungshandlungen rechtzeitig zu erbringen, insbesondere alle für die Leistung erforderlichen Genehmigungen einzuholen und alle erforderlichen Informationen und Unterlagen und Daten zu liefern.
(2) Wir sind berechtigt, dem Kunden für die Erbringung einer Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, den Abruf innerhalb der vereinbarten Fristen vorzunehmen. Ist keine Frist bestimmt, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Frist für den Abruf zu setzen, wenn innerhalb von drei Monaten kein Abruf durch den Kunden erfolgt.
(4) Erbringt der Kunde Mitwirkungspflichten nicht oder nicht vertragsgemäß, nimmt der Kunde einen vereinbarten Abruf nicht vor, wird die Ware auf Veranlassung des Kunden oder aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat, später als zum vorgesehenen Liefertermin versendet oder abgeholt, oder befindet sich der Kunde aufgrund sonstiger Umstände in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der dadurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Während des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 0,5% des jeweiligen Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche, höchstens jedoch 5% des jeweiligen Rechnungswerts, zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder erheblich geringere Schäden entstanden sind. Uns bleibt vorbehalten, höhere Schäden nachzuweisen. Weitergehende Rechte, insbesondere das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleiben unberührt. Die Gefahr geht in diesen Fällen mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(5) Während des Annahmeverzugs lagert die Ware auf Gefahr des Kunden. Eine Pflicht zur Versicherung durch uns besteht nicht. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Androhung einen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Über die gesetzlichen Vorschriften hinaus kann der Selbsthilfeverkauf auch aus freier Hand zu Tagespreisen ohne Vermittlung eines öffentlich bestellten Handelsmaklers vorgenommen werden.
(1) Unsere Forderungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sofort zur Zahlung fällig. Abzüge, wie Skonto, sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, nicht zulässig.
(2) Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gelten zusätzlich folgende Vorschriften: Der Kunde gerät in Verzug, wenn die Forderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit auf unserem Konto ausgeglichen ist. Maßgeblich ist der Eingang der Zahlung bei uns. Ein früherer Verzugseintritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere durch Mahnung, bleibt unberührt. Während des Zahlungsverzugs sind unsere Forderungen mit Verzugszinsen in Höhe des von den deutschen Banken durchschnittlich erhobenen Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu verzinsen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Verzugs kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der gesetzliche Verzugszinssatz ist mindestens geschuldet.
(1) Vorschriften für Unternehmer:
(a) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
(b) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, zum Beispiel Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, Zahlungseinstellung durch den Kunden oder die Nichteinlösung von diesem hingegebener Schecks, behalten wir uns vor, sämtliche Stundungsvereinbarungen und eingeräumten Zahlungsziele auch hinsichtlich aller anderen offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zu widerrufen und die Forderungen sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben sollten.
(c) Alle Metalle und Edelmetalle auf dem Gewichtskonto des Kunden dienen der Besicherung sämtlicher Ansprüche von uns gegenüber dem Kunden. Wir sind nur insoweit zur Herausgabe von Metallen oder Edelmetallen verpflichtet, als deren Gegenwert die Summe aller Ansprüche von uns übersteigt.
(d) Ist der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung Metalle und Edelmetalle, die auf dem Gewichtskonto des Kunden verbucht sind, in einer dem Gegenwert sämtlicher Zahlungsansprüche entsprechenden Menge anzukaufen und unsere Zahlungsansprüche gegen den sich aus dem Ankauf ergebenden Zahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen. Maßgebend für den Umrechnungskurs ist der aktuelle Ankaufspreis zum Zeitpunkt des Ankaufs.
(2) Vorschriften für Verbraucher:
Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(1) Anlieferung: Erfüllungsort für die Anlieferung von Material durch den Kunden (insbesondere Umarbeitungsmaterial) ist unser Geschäftssitz.
(2) Verantwortung des Kunden: Der Kunde ist für sachgemäßen Transport und Verpackung und die Einhaltung etwaiger von uns erteilter Anweisungen sowie gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verantwortlich. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass von dem von ihm gelieferten Materialien keinerlei Gefahren ausgehen. Die Anlieferung von radioaktivem, quecksilberhaltigem oder explosivem Material ist nicht gestattet. Die Anlieferung von sonstigem gefährlichen, z.B. giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem Material und die Übernahme von Material mit gefährlichen Bestandteilen, z.B. Chlor, Brom, Fluor, Arsen, Selen, Tellur, Bismut, Beryllium etc., ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns gestattet. Der Kunde hat uns auf etwaige Gefahren vorab ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche rechtlichen Vorgaben, insbesondere Vorschriften zur Abfallverbringung, Verpackung und Kennzeichnung zu beachten. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden der Nichtbefolgung, z.B. durch nicht richtige oder unvollständige Kennzeichnung.
(3) Eignung des Materials: Der Kunde ist für die Eignung des von ihm angelieferten Materials für den Vertragszweck allein verantwortlich. Vereinbarte oder von uns vorgegebene Eigenschaften der Ware, z.B. in Bezug auf Werkstoff, Maße, Oberfläche, müssen eingehalten werden. Im Bereich Lohngalvanik muss die Oberfläche metallisch blank, fettarm, silikonfrei und frei von sonstigen Verschmutzungen sein. Wir behalten uns eine angemessene Erhöhung der vereinbarten Be- und Verarbeitungskosten sowie eine Verlängerung der Leistungszeit (Rücklieferungs- / Ankaufsfristen) für den Fall vor, dass besondere Eigenschaften des Materials, die uns bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand erfordern.
(4) Gewichtsbestimmung/Abrechnung: Die Gewichtsbestimmung wird von uns nach Eingang des Materials sorgfältig vorgenommen. Auf Grundlage der vor der Aufarbeitung von uns ermittelten Gewichte und der Gewichte nach Schmelzen und Homogenisierung sowie der Analyse auf die beauftragen Edelmetallbestandteile erstellen wir eine Abrechnung. Die Abrechnung wird für den Kunden verbindlich, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge weisen wir den Kunden auf der Abrechnung besonders hin. Entsprechende Rückstellmuster halten wir für diese Zeitdauer reserviert. Wir sind berechtigt, das Umarbeitungs- und Entsorgungsmaterial nach Bemusterung und Erstellung der Abrechnung der weiteren Verarbeitung zuzuführen.
(5) Haftung von Schiefer & Co.
Für schuldhaft unsachgemäße Behandlung oder Lagerung von Kundenmaterial haften wir nur nach Maßgabe der Ziffern 8 und 9. Für Materialverluste, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir nur, sofern diese durch unsere Versicherungen (Feuer, Diebstahl) abgedeckt sind, höchstens aber bis zum jeweiligen Wert des angelieferten Materials zum Zeitpunkt der Anlieferung. Der Kunde trägt dagegen alle übrigen Risiken. Er haftet insbesondere für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des von ihm gelieferten Materials zurückzuführen sind.
(6) Führen wir für den Kunden Gewichtskonten, so werden die durch Umarbeitung gewonnenen Metalle und Edelmetalle den Gewichtskonten des Kunden gutgebracht, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(7) Wir verarbeiten das Scheidgut im Auftrag des Kunden. Je nach Vereinbarung werden dem Kunden nach der Analyse und mengenmäßigen Bestimmung der Feinmetallbestandteile und Abrechnung die ermittelten Mengen dem Gewichtskonto gutgeschrieben oder ausgeliefert oder zum Tagespreis angekauft. Etwaige Formkosten werden gesondert berechnet. Im Falle eines vereinbarten Ankaufs durch uns werden wir mit Zahlung Eigentümer der veräußerten Feinmetalle, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(1) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern führen wir standardmäßig Gewichtskonten. Für jeden Kunden und für jedes Metall oder Edelmetall werden gesonderte Gewichtskonten geführt. Bestände der einzelnen Kontoinhaber werden nicht getrennt gelagert. Die einzelnen Kontoinhaber bilden eine von uns verwaltete Eigentümergemeinschaft.
(2) Jeder Kontoinhaber ist in Höhe der auf seinem Konto verbuchten Gewichtsmenge eines Metalls oder Edelmetalls Miteigentümer am vorhandenen Gesamtbestand. Bei Kauf oder Verkauf von Metallen oder Edelmetallen wird der Eigentumsübergang mit der Verbuchung auf dem jeweiligen Konto vollzogen.
(3) Gewichtskonten dürfen nur aufgrund besonderer Vereinbarung mit dem Kunden einen negativen Bestand ausweisen; unbeschadet einer hiervon abweichenden schriftlichen Vereinbarung sind wir jederzeit berechtigt, negative Kontensalden fällig zu stellen. Metall- und Edelmetallverbindlichkeiten können seitens des Kunden durch Anlieferung von Metall ausgeglichen werden. Wir sind berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderjahres durch einen Verkauf entsprechender Metallmengen an den Kunden zum aktuellen Tagespreis das Gewichtskonto auszugleichen. Die entstandene Geldforderung kann mit einem eventuellen Guthaben des Kunden verrechnet werden.
(4) Das Gewichtskonto kann von allen Vertragspartnern bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile der Fortbestand der Gewichtskonten nicht mehr zugemutet werden kann. Wichtige Gründe sind beispielsweise die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder drohende Zahlungsunfähigkeit.
(5) Bei Kündigung eines Gewichtskontos durch uns geht das Eigentum an den darauf befindlichen Edelmetallen vollständig auf uns über. Für den Übergang des Eigentums zahlen wir an den Kunden eine Vergütung in Höhe des aktuellen Umrechnungskurses zum Zeitpunkt der Kündigung.
(1) Für die Beschaffenheit unserer Produkte sind die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Spezifikationen maßgeblich, bei Fehlen einer schriftlich vereinbarten Spezifikation die Angaben in unseren technischen Datenblättern, Spezifikationen oder Zeichnungen. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen über die Beschaffenheit bedürfen der Schriftform. Eine die vereinbarte Beschaffenheit ergänzende oder davon abweichende Eignung des Produkts zur vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung kommt nicht in Betracht.
(2) Unternehmer sind verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt.
(3) Im Rechtsverkehr mit Unternehmern gelten ferner folgende Gewährleistungsbestimmungen:
Lag bei Gefahrübergang ein Mangel der Ware vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung, sei es durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Wir sind insbesondere berechtigt, von dem Kunden die Rücksendung der Ware zu uns zum Zwecke der Nachbesserung zu verlangen. Die erforderlichen Transportkosten für die Rücksendung der Ware gehen im Fall berechtigter Mängelrügen zu unseren Lasten.
Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Die Nacherfüllung beschränkt sich auf die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Etwaige Ein- und Ausbaumaßnahmen werden von uns im Rahmen der Nacherfüllung weder übernommen noch deren Kosten erstattet. Der Kunde kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn innerhalb einer uns gesetzten angemessenen Frist kein Nacherfüllungsversuch vorgenommen wird oder die Nacherfüllung unmöglich, verweigert, fehlgeschlagen oder unzumutbar ist. Die Frist zur Nacherfüllung muss, sofern keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen, mindestens vier Wochen betragen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist im Zweifel erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch anzunehmen. Ein Rücktrittsrecht wegen unerheblicher Mängel steht dem Kunden nicht zu. Für Rücktrittsrechte und Schadenersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich zu den gesetzlichen Voraussetzungen die besonderen Bestimmungen in Ziffer 11.
Zahlungen darf der Kunde nur in einem Umfang zurückhalten, die im Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln angemessen ist.
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Lieferung. Abweichend gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften:
– im Fall einer Haftung wegen arglistigen Verschweigen eines Mangels;
– für Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit eines Produktes, sofern dieses entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;
– für Ansprüche aus einer Produkthaftpflicht, wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder mindestens fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen
– im Fall eines Rückgriffs des Kunden aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf.
(1) Für das Recht zum Rücktritt vom Vertrag gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde wegen einer nicht in einem Mangel bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten kann, soweit die Pflichtverletzung von uns zu vertreten ist.
(2) Für Schäden haften wir, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen. Wir haften für Pflichtverletzungen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht).
(3) Sofern wir für fahrlässiges Verhalten haften, ist unsere Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise rechnen mussten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nicht, wenn uns grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
(4) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben, für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, sowie für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) Vorstehende Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, denen wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
(6) Mängel uns zugelieferter Ware haben wir nicht zu vertreten, es sei denn, der Mangel ist offensichtlich.
(1) Schuldet der Kunde Schadensersatz statt der Leistung und haben wir die Leistung nicht erbracht, sind wir berechtigt, unseren Schaden pauschal mit 20% des Kaufpreises, bei Facongeschäften 20% des für die Faconarbeit berechneten Betrages zu berechnen, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt vorbehalten.
(2) Hierbei sind wir nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, zur Schadensminderung auch bei Facongeschäften Deckungsverkäufe zu tätigen oder die Ware einzuschmelzen. Im letzten Fall wird auch zugunsten des Bestellers, der die vereinbarte Edelmetallmenge für die Ware angeliefert hat, nur der Betrag zur Verrechnung gestellt, den der Verkauf des Edelmetallinhalts der eingeschmolzenen Ware abzüglich des Schmelzverlustes sowie sämtlicher hierdurch entstehender Kosten, wie Scheidekosten etc., erbringt.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung der von dem Kunden zu erbringenden Gegenleistung (Werklohn/Kaufpreis) vor.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises sowie sämtlicher weiterer bestehender oder (im Zeitpunkt des Vertragsschlusses) künftiger Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor. Das Eigentum an der Ware geht automatisch auf den Kunden über, sobald der Kaufpreis getilgt ist und keine weiteren Forderungen aus der Geschäftsbeziehung bestehen (Kontokorrentvorbehalt).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr liegt beispielsweise nicht vor, wenn der Kunde mit seinem Abkäufer den Ausschluss der Abtretung der Forderungen an Dritte vereinbart.
(3) Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und/oder –verarbeitung erlischt automatisch, wenn der Kunde in Zahlungsverzug, auch mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.
(4) Der Kunde ist bei einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware auf Kredit verpflichtet, die Ware nur gegen ausreichende Sicherheiten (z.B. Vereinbarung eines eigenen Eigentumsvorbehalts etc.) zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind dem Kunden nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung erlaubt.
(5) Eine eventuelle Be- oder Verarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für uns als Verarbeiter im Sinne des § 950 BGB. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, umgebildet, untrennbar vermischt oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware (Rechnungswert inkl. Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung. Erfolgt eine Verbindung oder Vermischung mit einer Sache des Kunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so dass er Kunde Alleineigentum erwirbt, wird bereits jetzt vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig entsprechend dem Wert der Ausgangsstoffe zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung Miteigentum an dem Endprodukt überträgt. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde verwahrt für uns das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Für die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehenden Produkte gelten die Regelungen für Vorbehaltsware entsprechend.
(6) Der Kunde tritt uns schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware sicherungshalber in Höhe des Anteils ab, der unserem Eigentums- bzw. Miteigentumsanteil an der Vorbehaltsware entspricht. Die Abtretung ist zudem maximal beschränkt auf die Höhe der Forderung (einschließlich Mehrwertsteuer), die uns gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs zusteht, zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags in Höhe von 20%. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiter verkauft wurde.
(7) Der Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zu verlangen, dass der Kunde die Vorausabtretung seinen Kunden anzeigt. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in Zahlungsverzug, auch mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, gerät, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder er zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens verpflichtet ist.
(8) In diesen Fällen erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware. Wir sind dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, nach Androhung und Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird dem Kunden nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Überschuss wird dem Kunden ausgezahlt.
(9) Der Kunde hat uns auf Verlangen jederzeit Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu erteilen. Ist der Kunde nicht selbst zur Einziehung berechtigt, hat er uns alle zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und uns bei der Beitreibung der Forderungen zu unterstützen.
(10) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem (Mit-)Eigentum stehenden Sachen auf seine Kosten pfleglich zu behandeln, sorgfältig zu verwahren und angemessen gegen die üblichen Risiken (Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser) zu versichern und auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Wir können jederzeit verlangen, dass der Kunde ein Inventar über die von uns gelieferten Waren an ihrem jeweiligen Lagerort aufnimmt und die Ware als in unserem Eigentum stehend kenntlich macht. Versicherungsansprüche sowie Ansprüche gegen Dritte wegen Beschädigung, Zerstörung, Diebstahls oder Verlustes der Ware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(11) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen und uns alle für eine Intervention notwendigen Informationen und Unterlagen zu überlassen. Der Kunde haftet für die Kosten, die für die Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage anfallen, soweit sie nicht von dem betreibenden Gläubiger erlangt werden können.
(12) Wir verpflichten uns auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten, wenn der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
Zahlungen durch uns erfolgen nach unserer Wahl innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Sach- und Rechtsmängelrechte stehen uns ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Ablieferung. Stellen wir Material bei, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns als Hersteller.
(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile unser Sitz in Hamburg.
(2) Ist unser Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand für beide Teile Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Gerichtsstand einer Niederlassung zu verklagen.
(3) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Internationales Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.